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Glossar

Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung verlangt seit 2017 die Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen samt Dokumentation. Was das für Bauherren und Betriebe konkret bedeutet.

Die Gewerbeabfallverordnung regelt, wie gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle zu bewirtschaften sind. Sie trat am 1. August 2017 in Kraft und hat die Anforderungen an Baustellen spürbar verschärft.

Wen sie betrifft

Angesprochen sind Erzeuger und Besitzer gewerblicher Abfälle. Auf der Baustelle ist das in der Regel der Bauherr oder das ausführende Unternehmen, je nachdem, wer den Abfall besitzt. Private Haushalte fallen nicht darunter, wohl aber private Bauherren, sobald ein gewerbliches Unternehmen für sie tätig wird.

Die Getrenntsammlungspflicht

Für Bau- und Abbruchabfälle nennt die Verordnung die Fraktionen, die getrennt zu halten sind:

  • Glas
  • Kunststoff
  • Metalle einschließlich Legierungen
  • Holz
  • Dämmmaterial
  • Bitumengemische
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

Ausgenommen sind Boden und Aushub, die eine eigene Systematik haben. Die Pflicht gilt, soweit die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Zumutbarkeitsfalle

Hier liegt der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird. Kosten, die sich durch selektiven Rückbau hätten vermeiden lassen, dürfen bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht angeführt werden.

Wer also zuerst alles zusammenschiebt und dann darauf verweist, dass eine nachträgliche Sortierung unwirtschaftlich sei, argumentiert ins Leere. Die Verordnung zwingt damit dazu, die Trennung bereits in den Bauablauf einzuplanen, statt sie hinterher als zu teuer abzutun.

Wenn doch gemischt gesammelt wird

Zulässig ist das nur mit Begründung. Anerkannt werden etwa bautechnische Gründe, sehr geringe Mengen einzelner Fraktionen oder eine starke Verunreinigung, bei der die Trennkosten die Vorbehandlung übersteigen.

Wird gemischt gesammelt, muss der Abfall in eine Vorbehandlungsanlage mit vorgeschriebener Ausstattung. Der Nachweis darüber ist zu führen, und die Anlage muss eine Sortierquote einhalten.

Was dokumentiert werden muss

Die Verordnung verlangt praxistaugliche Belege. Üblich sind:

  • Wiege- und Lieferscheine je Fraktion
  • Fotos der getrennten Container auf der Baustelle
  • schriftliche Bestätigung der Anlage über die Annahme
  • bei Gemischtsammlung die Begründung samt Beleg der Vorbehandlung

Diese Unterlagen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sammeln Sie sie laufend, das Nachrekonstruieren nach Bauende gelingt selten vollständig.

Was wir dazu beitragen

Wir stellen die Container fraktionsweise, tauschen sie im laufenden Betrieb und liefern die Wiegescheine je Fuhre. Auf Wunsch fassen wir am Ende eine Aufstellung aller getrennt gehaltenen Fraktionen zusammen, die Sie den Bauakten beilegen können.

Wie sich das auf den Ablauf auswirkt, steht im Beitrag Rückbau statt Abriss. Zum Leistungsumfang: Rückbau.

Was Behörden tatsächlich kontrollieren

In der Praxis wird selten die Baustelle selbst geprüft, sondern die Unterlagen. Gefragt wird nach den Wiegescheinen je Fraktion, nach der Bestätigung der Anlage und, falls gemischt gesammelt wurde, nach der Begründung.

Wer laufend ablegt, hat die Prüfung in zehn Minuten hinter sich. Wer nach Bauende zusammensucht, findet erfahrungsgemäß nicht mehr alles.

Die zweite Hälfte der Verordnung

Neben den Bauabfällen regelt sie auch gewerbliche Siedlungsabfälle, also das, was in Büros, Werkstätten und Läden anfällt. Auch dort gilt die Getrennthaltung, unter anderem für Papier, Glas, Kunststoff, Metall und Bioabfall.

Wer davon abweicht, muss ebenfalls begründen und die Vorbehandlung nachweisen. Für Betriebe mit eigenem Hof lohnt daher ein Blick auf die Behälterausstattung, bevor die Frage von außen gestellt wird.

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