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Glossar

Gefährlicher Abfall

Gefährliche Abfälle sind im Abfallverzeichnis mit Sternchen gekennzeichnet und unterliegen der Nachweispflicht. Welche im Haushalt und am Bau typisch sind.

Gefährlicher Abfall ist ein rechtlicher Begriff, kein Werturteil. Maßgeblich ist das Europäische Abfallverzeichnis: Dort tragen die betroffenen Abfallschlüssel ein Sternchen. Wer einen solchen Abfall erzeugt, unterliegt besonderen Pflichten bei Trennung, Transport und Nachweis.

Woran ein Abfall gefährlich wird

Ausschlaggebend sind gefahrenrelevante Eigenschaften. Dazu zählen unter anderem entzündbar, ätzend, giftig, umweltgefährlich und krebserzeugend. Manche Abfälle sind absolut gefährlich, andere nur, wenn bestimmte Schadstoffgehalte überschritten werden. In diesen Fällen entscheidet eine Analyse.

Typische Fälle am Bau

  • asbesthaltige Baustoffe, von Wellplatten bis Fensterkitt
  • teerhaltige Dachpappe und Klebstoffe mit polyzyklischen Kohlenwasserstoffen
  • künstliche Mineralfasern aus alten Dämmungen
  • lösemittelhaltige Farben, Lacke und deren Gebinde
  • Altöl, Fette, ölverschmutzte Betriebsmittel und Bindemittel
  • Bauteile mit polychlorierten Biphenylen, etwa alte Fugendichtungen

Typische Fälle im Haushalt

Auch in einer normalen Wohnung findet sich mehr, als viele erwarten. Leuchtstoff- und Energiesparlampen enthalten Quecksilber, Batterien und Akkus Schwermetalle, Kühlgeräte Kältemittel. Dazu kommen Reste aus Hobby und Garten: Verdünner, Holzschutzmittel, Pflanzenschutzmittel, Autobatterien.

Für Privathaushalte gilt das förmliche Nachweisverfahren nicht. Die getrennte Erfassung ist trotzdem Pflicht, und die Wertstoffhöfe nehmen diese Stoffe in haushaltsüblichen Mengen an.

Was die Nachweispflicht bedeutet

Betriebe, die im Kalenderjahr mehr als zwei Tonnen eines gefährlichen Abfallschlüssels abgeben, brauchen einen Entsorgungsnachweis. Darunter genügt das vereinfachte Verfahren mit Begleitschein. Beides läuft elektronisch mit qualifizierter Signatur.

Beteiligt sind immer mehrere Seiten: der Erzeuger, der Beförderer, die Entsorgungsanlage und die zuständige Behörde. Fehlt eine Signatur, ist der Vorgang unvollständig, und das fällt spätestens bei einer Prüfung auf.

Was beim Umgang zu beachten ist

Gefährliche Abfälle dürfen nicht vermischt werden, weder untereinander noch mit anderen Abfällen. Das Vermischungsverbot ist streng: Wer Altöl in den Bauschutt kippt, macht aus einer kleinen Menge gefährlichen Abfalls eine große.

Behälter müssen dicht, beständig und gekennzeichnet sein. Bei Asbest heißt das staubdichte Big Bags mit entsprechender Aufschrift, bei Altöl geeignete Fässer mit Auffangwanne.

Wie wir damit umgehen

Wir erkennen die üblichen Fälle bei der Besichtigung, weisen sie im Angebot getrennt aus und entsorgen sie über zugelassene Wege. Die Begleitscheine bekommen Sie zu den Unterlagen. Als Entsorgungsfachbetrieb werden wir dafür jährlich überprüft.

Der Abfallschlüssel

Jeder Abfall trägt eine sechsstellige Nummer aus dem Europäischen Abfallverzeichnis. Die ersten beiden Ziffern nennen die Herkunft, etwa 17 für Bau- und Abbruchabfälle, die weiteren die Art. Ein Sternchen am Ende bedeutet gefährlich.

Ein Beispiel: 17 06 05* steht für asbesthaltige Baustoffe, 17 09 04 für gemischte Bau- und Abbruchabfälle ohne gefährliche Stoffe. Der Schlüssel entscheidet über Preis, Anlage und Nachweispflicht, deshalb steht er auf jedem Wiegeschein.

Spiegeleinträge

Manche Abfälle stehen doppelt im Verzeichnis, einmal mit und einmal ohne Sternchen. Welcher gilt, hängt vom Schadstoffgehalt ab. Diese sogenannten Spiegeleinträge sind der Grund, warum bei Verdacht eine Analyse nötig wird.

Typisch ist das bei Bauschutt aus Betriebsgebäuden, bei Böden von Gewerbeflächen und bei Brandschutt. Im Zweifel lassen wir vor der Entsorgung beproben, das ist günstiger als eine zurückgewiesene Fuhre.

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